Rechtsprechung
LG Itzehoe, 25.07.2008 - 9 S 121/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 2009, 369
Wird zitiert von ... (5)
- LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Erhöhung der monatlichen …
Die erkennende Kammer ist bislang davon ausgegangen, dass die Nennung des Mietobjektes samt Hausnummer im Mietvertrag überhaupt nur dann als Vereinbarung über das Abrechnungsobjekt verstanden werden kann, wenn das Haus in unterschiedlichen Regelungen des Vertrages als Bezugsgröße genannt wird und mithin deutlich wird, dass die Bezeichnung eine über die Benennung des Mietobjektes hinausgehende Funktion erfüllen soll (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 25.07.2008 - 9 S 121/07, ZMR 2009, 369, Rn. 17 [zitiert nach [...]]). - LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 35/10
Nachzahlungsanspruch eines Klägers aus formell ordnungsgemäßen …
Die erkennende Kammer ist bislang davon ausgegangen, dass die Nennung des Mietobjektes samt Hausnummer im Mietvertrag überhaupt nur dann als Vereinbarung über das Abrechnungsobjekt verstanden werden kann, wenn das Haus in unterschiedlichen Regelungen des Vertrages als Bezugsgröße genannt wird und mithin deutlich wird, dass die Bezeichnung eine über die Benennung des Mietobjektes hinausgehende Funktion erfüllen soll (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 25.07.2008 - 9 S 121/07, ZMR 2009, 369, Rn. 17 [zitiert nach [...]]). - LG Itzehoe, 14.01.2011 - 9 S 22/10
Wohnraummiete: Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung bei fehlender …
Soweit die Nennung der Hausnummer überhaupt als konkludente Vereinbarung eines Abrechnungsobjektes verstanden werden kann (…sog. Hausnummernrechtsprechung, vgl. dazu LG Itzehoe, Urt. v. 9.12.2003 - 1 S 250/03, ZMR 2004, 198), kommt dies im Übrigen von vornherein nur in Betracht, wenn im Mietvertrag mehrfach in unterschiedlichsten Regelungen das Haus als Bezugsgröße genannt wird (LG Itzehoe, Urt. v. 26.6.2008 - 9 S 121/07, ZMR 2009, 369 m.weit.Nachw.). - LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 37/10
Fehler bei der Angabe des Abrechnungsobjektes und „Umgruppierung" von …
Die Nennung des Mietobjektes samt Hausnummer im Mietvertrag kann allenfalls dann als Vereinbarung über das Abrechnungsobjekt verstanden werden, wenn das Haus in unterschiedlichen Regelungen des Vertrages als Bezugsgröße genannt wird und mithin deutlich wird, dass die Bezeichnung eine über die Benennung des Mietobjektes hinausgehende Funktion erfüllen soll (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 25.07.2008 - 9 S 121/07, ZMR 2009, 369, Rn. 17 [zitiert nach juris]). - AG Pinneberg, 13.04.2011 - 83 C 309/10
Ergänzende Vertragsauslegung bei Umlage der Wärmekosten?
Soweit das Nennen der Hausnummer überhaupt als konkludente Vereinbarung eines Abrechnungsobjektes verstanden werden kann (vgl. LG Itzehoe, in: ZMR 2004, S.198), kommt dies von vornherein nur in Betracht, wenn im Mietvertrag mehrfach in unterschiedlichsten Regelungen das Haus als Bezugsgröße genannt wird (so jetzt LG Itzehoe, in: ZMR 2009, 369 m.w.N.).